Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.0 MSTGCPM CH

Art. 52 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Sechstes Kapitel: Andere Massnahmen; 5. Einziehung.; b. Einziehung von Vermögenswerten.; Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (298 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 MStG

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260 ter des Strafgesetzbuches ), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

← Art. 51b MStG Militärstrafgesetz (MStG) Art. 53 MStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →