321.0
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CH
Art. 52 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Sechstes Kapitel: Andere Massnahmen; 5. Einziehung.; b. Einziehung von Vermögenswerten.; Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen oder terroristischen Organisation
Art. 52 MStG
Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260 ter des Strafgesetzbuches ), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.