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Art. 5 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Erster Titel: Geltungsbereich; 3. Persönlicher Geltungsbereich; Erweiterte Geltung in Kriegszeiten
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Art. 5 MStG

In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den Artikeln 3 und 4 genannten Personen: 1. Zivilpersonen, die sich schuldig machen: a. der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91, b. des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93), c. der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee dienende Sachen zerstört (Art. 160 Abs. 2, 160 a, 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, 162 Abs. 3, 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2), d. des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnitt bis des zweiten Teils sowie Art. 139); 2. Kriegsgefangene, auch für solche strafbare Handlungen, die sie im In- oder Auslande während des Krieges und vor ihrer Gefangennahme gegenüber dem schweizerischen Staat, der schweizerischen Armee oder Angehörigen der schweizerischen Armee begangen haben; 3. feindliche Parlamentäre und ihre Begleiter, die ihre Stellung zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchen; 4. in Kriegsgebieten oder in besetzten Gebieten internierte Zivilpersonen. 5. ausländische Militärpersonen, die sich des Völkermords, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils) oder eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnitt bis des zweiten Teils sowie Art. 139) schuldig machen.

Auf die Bestimmungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d sowie Ziffer 5 sind die Bestimmungen über die Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 114 a) anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 1991-07-09 (Art. 81, chiffre 5 CPM)
Military Penal Code Amendments: Refusal of Service and Desertion
Provision stating that an individual is not punishable if declared unfit for military service, and this unfitness already existed at the time of refusing service.
VPB 89-509 (Art. 5 MStG)
Military Criminal Law: Abolition of Capital Punishment
This article from the Military Penal Code was cited in the context of the death penalty during wartime or imminent threat of war, and its application was discussed in relation to the abolition of the death penalty.