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Art. 48 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Fünftes Kapitel: Massnahmen; Ausschluss aus der Armee als sichernde Massnahme
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Art. 48 MStG

Wird der Täter wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen oder unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.

Der Ausschluss kann vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

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