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Art. 47 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Fünftes Kapitel: Massnahmen; Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
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Art. 47 MStG

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56–65) sind anwendbar.

Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.

Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.

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