321.0
MSTGCPM
CH
Art. 47 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Fünftes Kapitel: Massnahmen; Therapeutische Massnahmen und Verwahrung
Art. 47 MStG
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56–65) sind anwendbar.
Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons.
Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen.