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Art. 46a Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Viertes Kapitel: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens ; 2. Gemeinsame Bestimmung
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Art. 46a MStG

Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.

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