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Art. 46 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Viertes Kapitel: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens ; 1. Gründe für die Strafbefreiung.; Betroffenheit des Täters durch seine Tat
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Art. 46 MStG

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 89-234 (Art. 46, 1er al. CPM)
Abolition of Death Penalty in Military Penal Code
If the judge deems the penalty should be reduced, life imprisonment will be replaced by at least ten years of imprisonment.