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Art. 44 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Drittes Kapitel: Strafzumessung; 4. Anrechnung der Untersuchungshaft
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Art. 44 MStG

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an.Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

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