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Art. 41 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Drittes Kapitel: Strafzumessung; 1. Grundsatz
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Art. 41 MStG

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse und die militärische Führung sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters, sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 93-058 (Art. 41, chiffre 1, CPM)
Switzerland: New Laws Target Organized Crime and Money Laundering
This article was used for the confiscation of dangerous objects under military law.