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Art. 39 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Strafen; 3. Gemeinsame Bestimmungen.; b. Bewährung
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Art. 39 MStG

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.

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