321.0
MSTGCPM
CH
Art. 39 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Strafen; 3. Gemeinsame Bestimmungen.; b. Bewährung
Art. 39 MStG
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.