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Art. 37 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Strafen; 2. Teilbedingte Freiheitsstrafen
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Art. 37 MStG

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.

Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 des Strafgesetzbuches ) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.

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