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Art. 36 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Zweites Kapitel: Bedingte und teilbedingte Strafen; 1. Bedingte Strafen
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Art. 36 MStG

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 60 c verbunden werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 05-1306-4463 (Art. 36, al. 4 CPM)
Amendments to Swiss Penal and Military Penal Codes on Sentencing, Security Measures, and Criminal Records
This provision allows the judge to impose a pecuniary penalty with or without a suspended sentence, or a fine, in addition to a suspended sentence under the Military Penal Code.