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Art. 35 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Erstes Kapitel: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Degradation ; 4. Nebenstrafe Degradation
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Art. 35 MStG

Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht.

Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob der degradierte Angehörige der Armee weiter zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.

Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

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