321.0
MSTGCPM
CH
Art. 30 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Erstes Kapitel: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Degradation ; 1. Geldstrafe.; Ersatzfreiheitsstrafe
Art. 30 MStG
Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 29 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VPB 2504-2005-0809 (Art. 30 al. 2 CPM)
Trademark Opposition Dismissed: Defendant Ordered to Pay Costs
Cited to state that opposition fees remain acquired by the Institute.
VPB 2494-2003-0662 (Art. 30 al. 1 CPM)
Amendments to Swiss Military Penal Code of 2003
This article governs the conversion of a monetary penalty into a custodial sentence when the former is not paid. It is cited in the context of the subsidiary penalty for unpaid fines.