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Art. 3 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Erster Titel: Geltungsbereich; 3. Persönlicher Geltungsbereich
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Art. 3 MStG

Dem Militärstrafrecht unterstehen: 1. Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115–137 b und 145–179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben; 2. die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten; 3. Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61–114 und 138–144; 4. Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind. 5. Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage; 6. Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen; 7. Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86 a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94–96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107); 8. Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115–179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen; 9. Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnitt bis (Art. 110–114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114 a begehen.

Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

VPB 93-058 (Art. 42, chiffre 3, CPM)
Switzerland: New Laws Target Organized Crime and Money Laundering
This article was used to allow the confiscation of assets belonging to a criminal organization under military law.
BG.2021.40 (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 MStG)
Jurisdiction over Customs Officers at Zurich Airport
Provision used to determine that members of the Border Guard Corps are subject to military criminal law while on duty.
72.2014.165 · ti (Art. 3 CPM)
Aggravated Theft and Property Damage with Diminished Responsibility Sentencing
Cited in the legal basis list, relating to juvenile procedure.
TPF 2021 238 (Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 MStG)
Military Jurisdiction Over Border Guard Offenses During Customs Inspection
This provision establishes that members of the Border Guard Corps are subject to military criminal law during service, which was used to determine military jurisdiction.