321.0
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CH
Art. 29 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Dritter Titel: Strafen und Massnahmen; Erstes Kapitel: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Degradation ; 1. Geldstrafe.; Vollzug
Art. 29 MStG
Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
Für den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ist Artikel 79 a des Strafgesetzbuchs anwendbar.