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321.0 MSTGCPM CH

Art. 24 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Titel: Die Strafbarkeit; 5. Teilnahme.; Gehilfenschaft
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Art. 24 MStG

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.

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