321.0
MSTGCPM
CH
Art. 24 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Titel: Die Strafbarkeit; 5. Teilnahme.; Gehilfenschaft
Art. 24 MStG
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.