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Art. 232e Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Siebter Titel: Begnadigung und Amnestie ; 2. Amnestie
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Art. 232e MStG

Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.

Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.

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