321.0
MSTGCPM
CH
Art. 232e Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Siebter Titel: Begnadigung und Amnestie ; 2. Amnestie
Art. 232e MStG
Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.