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Art. 232d Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Siebter Titel: Begnadigung und Amnestie ; 1. Begnadigung.; Wirkungen
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Art. 232d MStG

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Die privatrechtlichen Folgen eines Strafurteils und das Kostenerkenntnis werden durch die Begnadigung nicht berührt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 67.9 (Art. 232d CPM)
Clemency Granted for Conscientious Objector
This provision is cited as the legal basis for granting partial clemency.