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Art. 232b Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Siebter Titel: Begnadigung und Amnestie ; 1. Begnadigung.; Zuständigkeit
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Art. 232b MStG

Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt: a. wenn ein Militärgericht geurteilt hat vom Bundesrat; nachdem ein General ernannt wurde, von diesem; b. wenn das Bundesstrafgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung; c. wenn eine kantonale Behörde geurteilt hat, von der Begnadigungsbehörde des Kantons.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 89-234 (Art. 232b, ch. b CPM)
Abolition of Death Penalty in Military Penal Code
The Federal Assembly's right of pardon is affirmed for cases judged by federal assizes or the Federal Criminal Court.