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Art. 23 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Titel: Die Strafbarkeit; 5. Teilnahme.; Anstiftung
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Art. 23 MStG

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem begangenen Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2504-2005-0809 (Art. 23 al. 2 CPM)
Trademark Opposition Dismissed: Defendant Ordered to Pay Costs
Cited to order the defendant to pay costs to the opponent.