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Art. 22 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Titel: Die Strafbarkeit; 4. Versuch.; Rücktritt und tätige Reue
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Art. 22 MStG

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.

Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.

Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 07-2792-7415 (Art. 22 al. 1 CPM)
Opposition to Dental Bonding Material Mark Rejected Due to Lack of Consumer Confusion
The opposition is rejected based on the provisions of trademark law.
VPB 2504-2005-0809 (Art. 22 al. 2 CPM)
Trademark Opposition Dismissed: Defendant Ordered to Pay Costs
Cited for the exclusion of the defendant from the opposition proceedings.