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Art. 21 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Titel: Die Strafbarkeit; 4. Versuch.; Strafbarkeit des Versuchs
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Art. 21 MStG

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

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