321.0
MSTGCPM
CH
Art. 199 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Dritter Abschnitt: Zuständigkeit und Strafbefugnisse; Besondere Strafbefugnisse
Art. 199 MStG
Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse: a. der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS; b. der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen; c. im Führungsstab der Armee; d. in der Reserve; e. in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen; f. in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.