Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.0 MSTGCPM CH

Art. 199 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Dritter Abschnitt: Zuständigkeit und Strafbefugnisse; Besondere Strafbefugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (298 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 199 MStG

Der Bundesrat regelt die Strafbefugnisse: a. der Chefs der Verwaltungseinheiten des VBS; b. der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197 und 198 erwähnten Formationen; c. im Führungsstab der Armee; d. in der Reserve; e. in Rekruten- und Kaderschulen sowie in Lehrgängen; f. in Lehrverbänden, im Friedensförderungsdienst, in Berufsformationen sowie bei Berufs- und Zeitmilitär.

← Art. 198 MStG Militärstrafgesetz (MStG) Art. 200 MStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →