321.0
MSTGCPM
CH
Art. 166 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Dreizehnter Abschnitt: Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen; Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen
Art. 166 MStG
Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, oder Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse wie Bergstürze oder Lawinen beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.