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Art. 16 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Titel: Die Strafbarkeit; 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.; Rechtfertigende Notwehr
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Art. 16 MStG

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2504-2005-0809 (Art. 16 al. 2 CPM)
Trademark Opposition Dismissed: Defendant Ordered to Pay Costs
Cited to declare the opposition proceedings closed due to becoming moot.