321.0
MSTGCPM
CH
Art. 16 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Titel: Die Strafbarkeit; 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.; Rechtfertigende Notwehr
Art. 16 MStG
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 2504-2005-0809 (Art. 16 al. 2 CPM)
Trademark Opposition Dismissed: Defendant Ordered to Pay Costs
Cited to declare the opposition proceedings closed due to becoming moot.