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Art. 155 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Zwölfter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person
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Art. 155 MStG

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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