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Art. 151d Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Elfter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit; Verschwindenlassen
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Art. 151d MStG

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: a. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder b. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert.

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