321.0
MSTGCPM
CH
Art. 147 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Zehnter Abschnitt: Ehrverletzungen; Gemeinsame Bestimmung
Art. 147 MStG
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.