321.0
MSTGCPM
CH
Art. 136 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Achter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen; Zechprellerei
Art. 136 MStG
Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.