Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
321.0 MSTGCPM CH

Art. 136 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Achter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen; Zechprellerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (298 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 136 MStG

Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

← Art. 135 MStG Militärstrafgesetz (MStG) Art. 137 MStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →