321.0
MSTGCPM
CH
Art. 124 Militärstrafgesetz (MStG)
MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Siebenter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben; 2. Körperverletzung.; Fahrlässige Körperverletzung
Art. 124 MStG
Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
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