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321.0 MSTGCPM CH

Art. 124 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Siebenter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben; 2. Körperverletzung.; Fahrlässige Körperverletzung
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Art. 124 MStG

Wer fahrlässig einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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