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Art. 116 Militärstrafgesetz (MStG)

MStG; Zweiter Teil: Von den einzelnen Verbrechen oder Vergehen; Siebenter Abschnitt: Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben; 1. Tötung.; Mord
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Art. 116 MStG

Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 89-234 (Art. 116, 2e al. CPM)
Abolition of Death Penalty in Military Penal Code
This article is abrogated as part of the abolition of the death penalty.