Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.32 CH

Art. 2 Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafverfahren) - Kosten des Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht

Verwaltungsstrafverfahren; 1. Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verwaltungsstrafverfahren · Kosten des Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht

Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung über die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 63 Abs. 2 VStrR) bilden Bestandteil der Kosten des Strafverfahrens und sind nach dieser Verordnung zu bestimmen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Aufsichtsbehörden, Rekurskommissionen und vor dem Bundesrat bestimmen sich nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; sie sind, gesondert ausgewiesen, den Kosten der Verwaltung im Sinne von Absatz 1 zuzuschlagen.

← Art. 1a Verwaltungsstrafverfahren Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafverfahren) - Geltungsbereich Art. 3 Verwaltungsstrafverfahren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →