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CH
Art. 2 Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafverfahren) - Kosten des Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht
Verwaltungsstrafverfahren; 1. Allgemeines
Art. 2 Verwaltungsstrafverfahren · Kosten des Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht
Die Kosten des Verfahrens der Verwaltung über die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 63 Abs. 2 VStrR) bilden Bestandteil der Kosten des Strafverfahrens und sind nach dieser Verordnung zu bestimmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Aufsichtsbehörden, Rekurskommissionen und vor dem Bundesrat bestimmen sich nach der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; sie sind, gesondert ausgewiesen, den Kosten der Verwaltung im Sinne von Absatz 1 zuzuschlagen.