313.0
VSTRRDPA
CH
Art. 4 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR; Zweiter Titel: Verwaltungsstrafrecht; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; C. Abweichungen vom Strafgesetzbuch; I. Jugendliche
Art. 4 VStrR
Begeht ein Jugendlicher vor Vollendung des 15. Altersjahres eine mit Strafe bedrohte Tat, so wird er nicht strafrechtlich verfolgt.