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313.0 VSTRRDPA CH

Art. 4 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

VStrR; Zweiter Titel: Verwaltungsstrafrecht; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; C. Abweichungen vom Strafgesetzbuch; I. Jugendliche
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Art. 4 VStrR

Begeht ein Jugendlicher vor Vollendung des 15. Altersjahres eine mit Strafe bedrohte Tat, so wird er nicht strafrechtlich verfolgt.

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