Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.4 TEVGLVPCLRVC CH

Art. 8a Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) - Archivierung des Falldossiers

TEVG; 2. Kapitel: Teilung zwischen Kantonen und Bund
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8a TEVG · Archivierung des Falldossiers

Das BJ führt für jeden gemeldeten Einziehungsentscheid ein Falldossier. Nach vollzogener Teilung wird das vollständige Falldossier an das Bundesarchiv weitergeleitet.

← Art. 8 TEVG Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) - Gegenstand Art. 9 TEVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →