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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 9 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Datenkatalog

ZeugSV
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Art. 9 ZeugSV · Datenkatalog

Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 26 ZeugSG werden in ZEUSS folgende Daten bearbeitet: a. die vollständigen Personalien und die weiteren erforderlichen Daten der zu schützenden Person sowie der ihr nahestehenden Personen, die im Rahmen des Prüfverfahrens nach Artikel 7 ZeugSG erhoben werden müssen; b. die vollständigen Personalien von Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Artikel 168 Absätze 1 und 3 StPO ; c. die vollständigen Personalien der gefährdenden Person und von deren nahem Umfeld sowie Angaben zu diese Personen betreffenden abgeschlossenen und laufenden Strafverfahren und polizeilichen Vorgängen; d. die erforderlichen Angaben zu Schuldnerinnen, Schuldnern, Gläubigerinnen und Gläubigern der zu schützenden Person, insbesondere die vollständigen Personalien von natürlichen und die Namen von juristischen Personen; e. die erforderlichen Angaben zu juristischen oder natürlichen Personen, mit denen die zu schützende Person in geschäftlichem oder engem sozialen Kontakt steht, insbesondere die vollständigen Personalien von natürlichen und die Namen von juristischen Personen sowie die dem Kontakt zu Grunde liegenden Sachverhalte und Verbindungen; f. die Personalien und Berichte von Gutachterinnen, Gutachtern, Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen und Psychologen oder weiteren dem Berufsgeheimnis unterstehenden Personen, die bei der Betreuung der zu schützenden Person mitwirken; g. Angaben zu den Behörden, denen die Zeugenschutzstelle Daten aus ZEUSS zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben weitergeben kann.

Das Bundesamt für Polizei führt die vollständigen Datenfelder im Bearbeitungsreglement auf.

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