312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 8 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Zugriffe
ZeugSV
Art. 8 ZeugSV · Zugriffe
Zugriff auf ZEUSS haben ausschliesslich: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle; b. die Chefin oder der Chef der für die Zeugenschutzstelle zuständigen Abteilung im Bundesamt für Polizei.