312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 7 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Verantwortliche Behörde
ZeugSV
Art. 7 ZeugSV · Verantwortliche Behörde
Das Bundesamt für Polizei trägt die Verantwortung für das ZEUSS nach Artikel 25 Absatz 1 ZeugSG.
Es erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der in ZEUSS gespeicherten Daten.
Die Beraterin oder der Berater für den Datenschutz im Bundesamt für Polizei beaufsichtigt die Bearbeitung der Daten in ZEUSS.
Die Zeugenschutzstelle stellt den technischen Betrieb und den Unterhalt von ZEUSS sicher. Falls erforderlich kann sie mit weiteren spezialisierten IT-Leistungserbringern zusammenarbeiten.