Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 7 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Verantwortliche Behörde

ZeugSV
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 ZeugSV · Verantwortliche Behörde

Das Bundesamt für Polizei trägt die Verantwortung für das ZEUSS nach Artikel 25 Absatz 1 ZeugSG.

Es erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der in ZEUSS gespeicherten Daten.

Die Beraterin oder der Berater für den Datenschutz im Bundesamt für Polizei beaufsichtigt die Bearbeitung der Daten in ZEUSS.

Die Zeugenschutzstelle stellt den technischen Betrieb und den Unterhalt von ZEUSS sicher. Falls erforderlich kann sie mit weiteren spezialisierten IT-Leistungserbringern zusammenarbeiten.

← Art. 6 ZeugSV Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) Art. 8 ZeugSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →