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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 6 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV)

ZeugSV
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Art. 6 ZeugSV

Das Bundesamt für Polizei regelt die Ausbildung der Personen, die mit dem Zeugenschutz betraut sind.

Bei der Erarbeitung der Ausbildungsprogramme berücksichtigt es die vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigten Reglemente im Bereich der Polizeiberufe, die Ausbildungslehrgänge des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) und die Empfehlungen kantonaler Koordinationsgremien.

Für die Ausbildung kann das Bundesamt für Polizei mit in- und ausländischen Stellen zusammenarbeiten.

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