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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 5b Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Mitteilung der Beendigung

ZeugSV
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Art. 5b ZeugSV · Mitteilung der Beendigung

Die Zeugenschutzstelle eröffnet der betroffenen Person die Beendigung des Zeugenschutzprogramms mittels Verfügung. Die Eröffnung hat im Beisein der betroffenen Person zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so versucht die Zeugenschutzstelle auf anderem Weg sicherzustellen, dass die betroffene Person von der Beendigung erfährt.

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