312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 5b Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Mitteilung der Beendigung
ZeugSV
Art. 5b ZeugSV · Mitteilung der Beendigung
Die Zeugenschutzstelle eröffnet der betroffenen Person die Beendigung des Zeugenschutzprogramms mittels Verfügung. Die Eröffnung hat im Beisein der betroffenen Person zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so versucht die Zeugenschutzstelle auf anderem Weg sicherzustellen, dass die betroffene Person von der Beendigung erfährt.