312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 5a Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Beendigung auf Antrag der Zeugenschutzstelle
ZeugSV
Art. 5a ZeugSV · Beendigung auf Antrag der Zeugenschutzstelle
Ist die betroffene Person nicht mehr gefährdet oder verletzt sie die vereinbarten Pflichten, so kann die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei auf Antrag der Zeugenschutzstelle das Zeugenschutzprogramm beenden.
Bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens ist vor der Beendigung des Zeugenschutzprogramms Rücksprache mit der zuständigen Verfahrensleitung zu nehmen und, sofern sich dieses im Haupt- oder im Rechtsmittelverfahren befindet, zusätzlich mit der Staatsanwaltschaft.