312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 5 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Beendigung auf Begehren der zu schützenden Person
ZeugSV
Art. 5 ZeugSV · Beendigung auf Begehren der zu schützenden Person
Will die zu schützende Person das Zeugenschutzprogramm beenden, so muss sie ein schriftliches und eigenhändig unterzeichnetes Begehren bei der Zeugenschutzstelle einreichen.
Die Zeugenschutzstelle informiert die zu schützende Person über die Auswirkungen der Beendigung des Zeugenschutzprogrammes und macht sie auf bestehende Gefahren aufmerksam.
Die zu schützende Person erhält eine Bedenkzeit von 30 Tagen. Sind die zu schützende Person und die Zeugenschutzstelle mit der Beendigung des Zeugenschutzprogramms einverstanden, so kann die Bedenkzeit frühestens nach 10 Tagen beendet werden.
Nach Ablauf der Bedenkfrist beendet die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei das Zeugenschutzprogramm.