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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 4 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Übermittlung und Versand

ZeugSV
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Art. 4 ZeugSV · Übermittlung und Versand

Der Schriftverkehr mit der Zeugenschutzstelle erfolgt: a. durch persönliche Übergabe; b. via Kurier der Bundesverwaltung; c. via zuständiges kantonales Polizeikorps; d. elektronisch oder per Fax jeweils verschlüsselt oder auf geschütztem Übertragungsweg.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 .

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