312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 4 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Übermittlung und Versand
ZeugSV
Art. 4 ZeugSV · Übermittlung und Versand
Der Schriftverkehr mit der Zeugenschutzstelle erfolgt: a. durch persönliche Übergabe; b. via Kurier der Bundesverwaltung; c. via zuständiges kantonales Polizeikorps; d. elektronisch oder per Fax jeweils verschlüsselt oder auf geschütztem Übertragungsweg.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 .