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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 3 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Zuständigkeit

ZeugSV
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Art. 3 ZeugSV · Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Antragsstellung nach Artikel 6 Absatz 1 ZeugSG richtet sich nach Artikel 61 der Strafprozessordnung (StPO).

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