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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 23 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Anrechnung der vergüteten Leistungen

ZeugSV
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Art. 23 ZeugSV · Anrechnung der vergüteten Leistungen

Die von den Kantonen vergüteten Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den geschuldeten Betriebskosten des entsprechenden Kantons in Abzug gebracht.

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