312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 23 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Anrechnung der vergüteten Leistungen
ZeugSV
Art. 23 ZeugSV · Anrechnung der vergüteten Leistungen
Die von den Kantonen vergüteten Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den geschuldeten Betriebskosten des entsprechenden Kantons in Abzug gebracht.