312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 22 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Vorfeld von Zeugenschutzprogrammen
ZeugSV
Art. 22 ZeugSV · Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Vorfeld von Zeugenschutzprogrammen
Wird eine zu schützende Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, so werden die im Vorfeld durch die Zeugenschutzstelle geleisteten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen nicht in Rechnung gestellt. Vorbehalten sind Leistungen Dritter nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b.