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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 22 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Vorfeld von Zeugenschutzprogrammen

ZeugSV
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Art. 22 ZeugSV · Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Vorfeld von Zeugenschutzprogrammen

Wird eine zu schützende Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, so werden die im Vorfeld durch die Zeugenschutzstelle geleisteten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen nicht in Rechnung gestellt. Vorbehalten sind Leistungen Dritter nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b.

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