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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 21 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Vergütung der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen

ZeugSV
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Art. 21 ZeugSV · Vergütung der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen

Aufwendungen der Zeugenschutzstelle nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a werden zu einem Ansatz von 150 Franken pro Person und Stunde vergütet; pro Person und Tag beträgt die Vergütung jedoch höchstens 1000 Franken.

Für Leistungen Dritter ist der von diesen in Rechnung gestellte Betrag zu vergüten.

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