312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 21 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Vergütung der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen
ZeugSV
Art. 21 ZeugSV · Vergütung der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Aufwendungen der Zeugenschutzstelle nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a werden zu einem Ansatz von 150 Franken pro Person und Stunde vergütet; pro Person und Tag beträgt die Vergütung jedoch höchstens 1000 Franken.
Für Leistungen Dritter ist der von diesen in Rechnung gestellte Betrag zu vergüten.