Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 20 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen

ZeugSV
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 ZeugSV · Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen

Als umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 35 Absatz 1 ZeugSG gelten Leistungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG, deren Umfang, Dauer, Art oder Komplexität weit über das übliche Mass der im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Amtshilfe für kantonale Behörden erbrachten Leistungen hinausgeht.

Darunter können insbesondere folgende Leistungen fallen: a. Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zeugenschutzstelle für Beratung und Unterstützung der ersuchenden Behörde; b. Leistungen Dritter wie Fahrzeugmiete oder Unterbringung.

← Art. 19 ZeugSV Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) Art. 21 ZeugSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →