312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 20 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen
ZeugSV
Art. 20 ZeugSV · Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen
Als umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 35 Absatz 1 ZeugSG gelten Leistungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG, deren Umfang, Dauer, Art oder Komplexität weit über das übliche Mass der im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Amtshilfe für kantonale Behörden erbrachten Leistungen hinausgeht.
Darunter können insbesondere folgende Leistungen fallen: a. Einsätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zeugenschutzstelle für Beratung und Unterstützung der ersuchenden Behörde; b. Leistungen Dritter wie Fahrzeugmiete oder Unterbringung.