Art. 2 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Form und Inhalt des Antrags
Art. 2 ZeugSV · Form und Inhalt des Antrags
Der Antrag nach Artikel 6 ZeugSG ist schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen.
Die Begründung des Antrags äussert sich insbesondere: a. zu den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 3 ZeugSG; b. zur Eignung der zu schützenden Person für ein Zeugenschutzprogramm; c. zu Umständen, die für oder gegen die Aufnahme der zu schützenden Person in ein Zeugenschutzprogramm sprechen könnten; d. zur Bereitschaft der zu schützenden Person, am Strafverfahren mitzuwirken; e. zum Ungenügen von Schutzmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d ZeugSG.
Dem Antrag sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für dessen Prüfung notwendig sind, soweit sie nicht von der Zeugenschutzstelle anderweitig beschafft werden können, insbesondere Verfahrensakten zur Beurteilung der Gefährdung der schutzsuchenden Person.