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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 19 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Kosten für den Betrieb der Zeugenschutzstelle

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Art. 19 ZeugSV · Kosten für den Betrieb der Zeugenschutzstelle

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vereinbart mit den Kantonen die Aufteilung der Betriebskosten der Zeugenschutzstelle.

Wird keine Einigung erzielt, so tragen Bund und Kantone die Kosten für den Betrieb der Zeugenschutzstelle zu gleichen Teilen. Der Anteil der Kantone wird nach Massgabe ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung der Schweiz aufgeteilt. Das Bundesamt für Statistik liefert die erforderlichen Angaben gestützt auf die Daten des Vorjahrs.

Unter die Betriebskosten der Zeugenschutzstelle fallen: a. die Personalkosten; b. die Kosten für die persönliche Ausrüstung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c. die Aus- und Weiterbildungskosten des Personals; d. die Infrastrukturkosten der Zeugenschutzstelle; e. die übrigen Betriebskosten; f. die Abschreibungen auf Neu- und Ersatzbeschaffungen.

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