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312.21 ZEUGSVOTÉMOPTES CH

Art. 17 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Fallabhängige Kosten

ZeugSV
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Art. 17 ZeugSV · Fallabhängige Kosten

Die fallabhängigen Kosten nach Artikel 34 Absatz 1 ZeugSG trägt das antragstellende Gemeinwesen. Die antragstellende Behörde reicht bei der Zeugenschutzstelle anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Kostengutsprache ein.

Die Zeugenschutzstelle finanziert die Kosten nach Absatz 1 vor.

Sie informiert die antragstellende Behörde nach Absprache über die zu erwartenden fallabhängigen Kosten.

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