312.21
ZEUGSVOTÉMOPTES
CH
Art. 17 Verordnung vom 7. November 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) - Fallabhängige Kosten
ZeugSV
Art. 17 ZeugSV · Fallabhängige Kosten
Die fallabhängigen Kosten nach Artikel 34 Absatz 1 ZeugSG trägt das antragstellende Gemeinwesen. Die antragstellende Behörde reicht bei der Zeugenschutzstelle anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Kostengutsprache ein.
Die Zeugenschutzstelle finanziert die Kosten nach Absatz 1 vor.
Sie informiert die antragstellende Behörde nach Absprache über die zu erwartenden fallabhängigen Kosten.